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Ordnung über die Nutzung der Computer |
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§1 Allgemeines
| (1) |
Das
Hermann-von-Helmholtz Gymnasium Potsdam, nachfolgend das Gymnasium
genannt, untersteht der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG). |
| (2) |
Der Zugang zu dem Schulnetzwerk und dem Internet werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. |
| (3) |
Unentgeltliche
Dienstleistungen, wie der Zugang zum Internet, die Bereitstellung von
Servern zur Speicherung von Daten oder ein Intranet, unterliegen dem
Teledienstgesetz (TDG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem
Teledatenschutzgesetz (TDSG), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem
Gesetz zum Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und
dem Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medien (GjSM). |
| (4) |
Gemäß Abs. 3 ist das Gymnasium als Teledienstanbieter gegenüber den Benutzern anzusehen. |
§2 Administratoren
| (1) |
Administratoren sind der/die Fachbereichsleiter(in) Informatik und von diesem/dieser ernannten Personen. |
| (2) |
Die Administratoren sind in jedem Falle gegenüber allen Nutzern der Computer weisungsberechtigt. |
| (3) |
Die Administratoren
sind berechtigt, wegen Wartungsmaßnahmen oder bei Störungen, Benutzer
von der weiteren Nutzung auszuschließen. Die erforderlichen Maßnahmen
sind im Umfang, Art und Weise der Situation anzupassen. |
| (4) |
Den Administratoren
ist es untersagt, personenbezogene Daten zu lesen und
weiterzugeben/-leiten, es sei denn, dass die Schulleitung, ein höheres
Organ im Schulwesen der Bundesrepublik Deutschland oder die
Strafverfolgungsbehörden schriftlich eine Aufforderung dazu erteilt. |
| (5) |
Weiterhin haben die Administratoren das Fernmeldegeheimnis gemäß §85 TKG und die Datenschutzbestimmungen zu wahren. |
§3 Erteilung und Löschung eines Benutzeraccounts
| (1) |
Ein Benutzeraccounts wird durch die Administratoren erteilt. |
| (2) |
Benutzeraccounts werden nur für Schülerinnen und Schüler, Gastschüler sowie für das Personal des Gymnasiums vergeben. |
| (3) |
Ein Benutzeraccount,
und alle damit verbunden Rechte, erlöschen mit der Schulentlassung der
Schülerin oder des Schülers bzw. mit der Beendigung des
Arbeits-/Dienstleistungsverhältnisses. |
§4 Benutzerrechte und Einschränkungen
| (1) |
Der Benutzer hat vor allem folgende Rechte:
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1. die Benutzung von Computern |
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2. die Anmeldung in einem von der Schule festgelegten Zeitraum |
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3. die Benutzung des Intra-/Internetes |
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4. die Benutzung der schuleigenen Server, um Daten abzulegen. |
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| (2) |
Weitere Rechte, die darüber hinausgehen, können, wenn ausreichende Gründe vorliegen, von den Administratoren gewährt werden. |
| (3) |
Jede Schülerin und
jeder Schüler hat die von der Schule bereitgestellte Infrastruktur
entsprechend den geltenden Gesetzen und dieser Ordnung zu nutzen und
dadurch das Ansehen des Gymnasiums nicht zu beeinträchtigen. |
| (4) |
Kein Benutzer darf andere Benutzer von der Nutzung der schuleigenen Computer abhalten oder stören. |
| (5) |
Benutzer dürfen
Software, insbesondere illegale Software, auf den schuleigenen
Computern nicht installieren. Software, die keiner Installation oder
Veränderung an den Computern bedarf, sind hiervon ausgeschlossen,
solange keine Lizenzbestimmungen verletzt werden. Dies gilt auch und
insbesondere für Spiele. Das Spielen von Computerspielen im
Computerpool (Copo) ist untersagt. |
| (6) |
Der Abruf und das
Einstellen von pornografischen, rechtsradikalen oder sonstigen Daten,
die gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
gegen das JGS und das GjSM, verstoßen, sind allen Schülerinnen und
Schülern untersagt. Daran haben sich zum Schutze der Minderjährigen
auch volljährige Schülerinnen und Schüler zu halten. |
| (7) |
Ausnahmen bzgl. Abs.
6 können Projektarbeiten, die sich mit diesen Themen beschäftigen,
bilden, sofern von der Schulleitung eine schriftliche Erlaubnis erteilt
wurde. Eine solche Erlaubnis ist den Administratoren zur Kenntnis zu
bringen. In diesen Fällen ist zu sichern, das diese Daten für Nutzer,
die nicht am Projekt beteiligt sind, gesperrt werden und für diese
nicht abrufbar sind. |
§5 E-Mail
| (1) |
Die Rechte aus §4 beinhalten für jeden Benutzer eine E-Mail-Adresse nach dem Muster: @Helmholtzschule.de. |
| (2) |
Postfächer nach Abs. 1 können vom Gymnasium in Größe, Empfangs- und Sendevolumen begrenzt werden. |
| (3) |
Postfächer nach Abs. 1 sind für die private Nutzung freigegeben und unterliegt damit dem Fernmeldegeheimnis, gemäß §85 TKG. |
| (4) |
Die zugeteilte E-Mail-Adresse erlischt zugleich mit der Entfernung des Benutuzeraccount, gemäß §3 Abs. 3. |
| (5) |
Auf schriftlichen
Antrag an die Administratoren kann von diesen gestattet werden, dass
E-Mails auf die zum Account gehörende Adresse bis zu einem halben Jahr
auf eine externe Adresse weitergeleitete werden. |
| (6) |
Es dürfen keine E-Mails mit beleidigendem oder anstößigem Inhalt verschickt werden. |
§6 Datenschutz
| (1) |
Nach §65, Abs. 3
BbgSchulG ist es der Schule gestattet, personenbezogene Daten zu
erheben, soweit dies für die Durchführung organisatorischer Maßnahmen
notwendig ist. |
| (2) |
Nach §65, Abs. 5,
Satz 3 BbgSchulG ist es der Schule gestattet, von jedem Benutzer den
Namen, Vornamen und das voraussichtliche Abschlussdatum der
Schulausbildung auf unterrichtsrelevanten Datenverarbeitungsgeräten zu
speichern. |
| (3) |
Zusätzlich zu Abs. 2
werden Protokolle von Benutzeraktivitäten in Form von
Anmeldeprotokollen und Internetprotokollen erhoben, die über einen
Zeitraum von mindestens 1 Jahr aufbewahrt werden, und ausschließlich
die Aktivität, nicht aber die inhaltliche Nutzung eines Benutzers,
festhalten. |
| (4) |
Nach §65, Abs. 10
BbgSchulG kann jede Schülerin bzw. jeder Schüler, bei Minderjährigen
auch die Sorgeberechtigten, jederzeit Einsicht in die erfassten Daten
nehmen. Nach §65, Abs. 10, Satz 2 BbgSchulG kann die Schule die
Einsichtnahme in Unterlagen zeitlich beschränken, wenn dies ansonsten
zu einer unzumutbaren Belastung des Gymnasiums führen würde. |
| (5) |
Nach §65, Abs. 12
BbgSchulG sind personenbezogene Daten spätestens nach der
Schulentlassung der Schülerinnen und Schüler zu löschen, sofern dies
keiner andere schulinternen Regelung, vergleichbar mit §5 Abs. 5, §6
Abs. 3, widerspricht. |
§7 Verhalten in Computerräumen und an Computern
| (1) |
Das Essen und
Trinken in den Computerräumen ist nicht gestattet. Ausnahmen können von
den Aufsichtführenden Lehrern erteilt werden. |
| (2) |
Mit der Hardware ist sorgfältig umzugehen. |
| (3) |
Es steht der Schule
frei, den Nutzungszeitraum von Computerräumen und Computern zu
beschränken. Dies bedarf keiner schriftlichen Bekanntmachung. |
| (4) |
Bei Verwendung von
eigenen Datenträgern ist zu verhindern, dass eine Infektion der
Schulrechner mit Viren, Würmern oder ähnlichem erfolgt. |
§8 Sicherheitshinweise
| (1) |
Passwörter oder andere sicherheitsrelevante Informationen dürfen gegenüber Dritten nicht preisgegeben werden. |
| (2) |
Passwörter MÜSSEN
mindestens aus 5 Zeichen bestehen und SOLLTEN mindestens einen
Buchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten. |
| (3) |
Passwörter sollten in keiner Form, weder elektronisch noch schriftlich noch auf andere Weise notiert werden. |
| (4) |
Es wird empfohlen,
Passwörter in regelmäßigen Abständen zu ändern. Dies wird von der
Schule halbjährlich erzwungen und dient der eigenen Sicherheit. |
| (5) |
Sollte das Passwort
Dritten zur Kenntnis gelangt sein, ist dies unverzüglich den
Administratoren anzuzeigen und eine Änderung des Passwortes vorzunehmen. |
§9 Haftung
| (1) |
Für den Benutzeraccount haftet ausschließlich der Benutzer. |
| (2) |
Das Gymnasium haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust, Viren oder anderen Daten verursacht wurden. |
| (3) |
Die Schule haftet nicht für rechtsradikale, pornographische oder andere Inhalte, die außerhalb der Schule liegen. |
| (4) |
Das Gymnasium haftet
gemäß §8 TDG Abs. 1 allenfalls für Inhalte, welche die Schule zur
allgemeinen Verwendung bereitstellt. Das Gymnasium haftet gemäß §11 TDG
hingegen nicht für Inhalte, die von Benutzern auf den schuleigenen
Servern gespeichert werden, sofern die Schulleitung keine Kenntnis
davon besitzen. |
| (5) |
Bei Minderjährigen können auch die Eltern haften, soweit dies mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. |
§10 Missbrauch und Sabotage
| (1) |
Es ist dem Benutzer
verboten, Manipulationen an den Computern oder den Servern in Form von
physischer Gewalt oder durch Veränderung des Datenbestandes vorzunehmen. |
| (2) |
Insbesondere die Manipulation der Server wird unter die höchstmögliche Strafe gestellt. |
| (3) |
Bewusstes Versenden
von schädlichen Inhalten, Mailbombing, "Spam" oder andere Manipulation
von nicht schuleigenen Daten über die schuleigenen Einrichtungen ist
nicht gestattet. |
| (4) |
Die Nutzung der vom
Schulnetz zur Verfügung gestellten Infrastruktur über das normale Maß
hinaus, insbesondere um diese dadurch für andere Nutzer unzugänglich zu
machen oder unberechtigt Zugang zu den Servern zu erhalten, ist
untersagt. |
| (5) |
Das Abhören von
Datenströmen innerhalb der Schule verstößt gegen das BDSG und dem TKG
der Bundesrepublik Deutschland und wird dementsprechend geahndet. |
| (6) |
Regelwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 bis 5 verstößt. |
§11 Verstöße und Ahndung
| (1) |
Die
Aufsichtführenden, sowohl Administratoren also auch Lehrer, haben diese
Ordnung durchzusetzen. Bei Verstößen gegen diese Ordnung und ihre
Regelungen können mündliche oder schriftliche Verwarnungen von diesen
erteilt werden. |
| (2) |
Bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern sind die Eltern zu informieren. |
| (3) |
Im Falle eines
wiederholten oder schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Reglungen ist
die Schulleitung zu informieren. Dieser bleibt die Einleitung weiterer
Maßnahmen vorbehalten. |
| (4) |
Verstöße gegen diese
Regelungen werden Schuljahresweise gesammelt und bis zum Ablauf des
nächsten Schuljahres, maximal aber bis zur Schulentlassung der
Schülerinnen und Schüler, aufbewahrt. |
| (5) |
Verstöße gegen diese
Ordnung können nach der Schulordnung geahndet werden.
Erforderlichenfalls wird durch den Schulleiter bei Ordnungs- und
Strafverfolgungsbehörden Anzeige erstattet. |
§12 Sonstige
| (1) |
Das Lehrpersonal hat
am Anfang jedes Halbjahres über diese Ordnung zu belehren. Dies kann in
einer weniger umfangreichen Art und Weise geschehen, wobei bei
Nichtbelehrung einer oder mehrere Regelungen diese nicht außer Kraft
gesetzt werden. Über diesen Punkt ist zwangsweise zu belehren. |
| (2) |
Die Ordnung in der
jeweils aktuellen Fassung ist in allen Räumen mit
Computerarbeitsplätzen auszuhängen und im Intranet bereitzustellen. |
| (3) |
Schriftliche Benachrichtigungen der einzelnen Benutzer sind darüber hinaus nicht erforderlich. |
§13 Inkrafttreten
| (1) |
Diese Verordnung wurde durch die Leitung des Gymnasiums am 09.09.2002 in Kraft gesetzt. |
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